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  • ab 17.11.1999 (aktuelle Fassung)

§ 16 EigAnVO - Erfolgsplan

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Der Erfolgsplan ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24 Abs. 1) zu gliedern. Sofern der Eigenbetrieb mehrere Betriebszweige umfasst, ist der Erfolgsplan nach dem Formblatt 5 (Anlage 5) zu gliedern oder es ist für jeden Betriebszweig ein Erfolgsplan aufzustellen; § 14 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuführungen zu Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Werkausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Werkausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; der Werkausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Sind erfolggefährdende Mehraufwendungen unabweisbar, sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und der Werkausschuss unverzüglich zu unterrichten.