§ 12 LWaldG - Bewirtschaftung des Waldes (zu den §§ 11 bis 13 des Bundeswaldgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Zur Bewirtschaftung des Waldes nach den Grundsätzen des § 11 gehört insbesondere,
- 1.den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu verbessern,
- 2.eine der Fruchtbarkeit des Bodens entsprechende Baumartenzusammenstellung mit unterschiedlichem Altersaufbau zu erhalten oder anzustreben, naturnahe Waldbestände zu sichern, zu ergänzen und wo möglich neu zu begründen,
- 3.nicht ausreichend bestockte Waldflächen aufzuforsten oder zu ergänzen,
- 4.die für den Aufbau und die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
- 5.der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
- 6.tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend ohne Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu bekämpfen und
- 7.die Nutzungen und Nebennutzungen schonend vorzunehmen.
(2) Kahlhiebe sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Kahlhiebe mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten gestattet zum Zwecke
- 1.des sofortigen Aufbaues eines funktionsgerechten Schutzwaldes,
- 2.forstlicher Erschließung,
- 3.von Maßnahmen zum Schutze des Bestandes und
- 4.der Abwendung von Waldschäden.
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 ist die Aufforstung innerhalb einer bestimmten Frist aufzugeben. Als Kahlhieb gelten auch Einzelstammentnahmen, die den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des standortlich möglichen, maximalen Vorrates herabsetzen.