Versionsverlauf


  • ab 29.09.2004 (aktuelle Fassung)

§ 13 LWaldG - Benutzung des Waldes (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Jedermann hat sich im Wald so zu verhalten, dass die Erholung anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt und der Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird. Das Sammeln von Pilzen, Beeren und anderen Früchten in geringer Menge für den eigenen Bedarf ist gestattet.