§ 9 LWaldG - Genehmigung zur Baumbeseitigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
Die Beseitigung von Einzelbäumen im Wald bedarf der Genehmigung, soweit diese nicht
- 1.auf Grund einer genehmigten Umwandlung gemäß § 6 erfolgt,
- 2.
- 3.der Aufrechterhaltung und Herstellung der Verkehrssicherheit dient,
- 4.der forstlichen Erschließung dient oder
- 5.der Abwehr von Waldschäden dient.
Die Vorschriften der Baumschutzverordnung sind sinngemäß anzuwenden.