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  • ab 29.09.2004 (aktuelle Fassung)

§ 11 LWaldG - Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes (zu den §§ 11 bis 13 des Bundeswaldgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Wald ist nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach den Grundsätzen der naturgemäßen Waldbewirtschaftung zu entwickeln.

(2) Die Bewirtschaftung ist ausgerichtet auf

  1. 1.
    die nachhaltige Gewährleistung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen,
  2. 2.
    die nachhaltige Entwicklung von standortheimischen Waldgesellschaften,
  3. 3.
    die Erhaltung der Genressourcen,
  4. 4.
    die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Vielfalt,
  5. 5.
    den Erhalt der schutzwürdigen Arten und Lebensraumtypen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EG Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung innerhalb des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
  6. 6.
    den Boden- und Grundwasserschutz und
  7. 7.
    den Erhalt und die Entwicklung von funktionsgerechten Waldrändern.

Hierbei ist ein angemessener Anteil an Flächen ohne Baumbewuchs (Freiflächen) im Wald vorzuhalten. Die für den Biotop- und Artenschutz besonders wertvollen Flächen sind zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

(3) Zur Waldbewirtschaftung nach den Absätzen 1 und 2 gehören insbesondere:

  1. 1.
    die Rücksichtnahme auf das Vorkommen vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten im Rahmen der Bewirtschaftung,
  2. 2.
    die Durchführung forstwirtschaftlicher Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Reproduktion der im Wald lebenden Tierarten; dies erfordert insbesondere, dass Tätigkeiten wie die Entnahme von Bäumen oder Sträuchern sowie die Krautschicht verletzende Arbeiten in der Brutzeit vom 1. März bis 30. August nur mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden,
  3. 3.
    der Erhalt von als Lebensstätten für Tiere bedeutsamen Bäumen (insbesondere Horstbäume, Bäume mit Spechthöhlen oder anderen größeren Höhlungen, Faulstellen oder Pilzbefall sowie abgängige oder tote Bäume) und das Belassen von Totholz im Wald,
  4. 4.
    der Vorrang der natürlichen Verjüngung der Waldbestände vor der Aufforstung und
  5. 5.
    die Verwendung von autochthonem Pflanzenmaterial heimischer Arten bei Pflanzungen.

(4) Die Behörde Berliner Forsten ist berechtigt, für überlebensfähige Populationen von Arten und deren Biotope ausreichend große landeseigene Waldflächen zu bestimmen, deren Entwicklung sich selbst überlassen wird (Prozessschutz).