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  • ab 29.09.2004 (aktuelle Fassung)

§ 15 LWaldG - Radfahrer und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen.

(2) Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen, auch soweit diese durch Motorkraft betrieben werden, dürfen alle Waldwege benutzen.