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  • ab 29.09.2004 (aktuelle Fassung)

§ 22 LWaldG - Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und auf Grund von Waldgefährdung durch Feuer

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Wald umwandelt,
  2. 2.
    entgegen § 9 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung einen Baum beseitigt,
  3. 3.
    entgegen § 12 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung einen Kahlhieb vornimmt oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
  4. 4.
    entgegen § 19 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung eine der dort bezeichneten Handlungen ausführt oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
  5. 5.
    eine Pflicht gemäß § 19 Abs. 3 verletzt,
  6. 6.
    entgegen § 19 Abs. 4 im Wald unbefugt raucht oder
  7. 7.
    entgegen § 19 Abs. 5 einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft oder unvorsichtig handhabt.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 kann auch der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.