§ 22 LWaldG - Ordnungswidrigkeiten gegen den Waldbestand und auf Grund von Waldgefährdung durch Feuer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Wald umwandelt,
- 2.entgegen § 9 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung einen Baum beseitigt,
- 3.entgegen § 12 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung einen Kahlhieb vornimmt oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
- 4.entgegen § 19 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung eine der dort bezeichneten Handlungen ausführt oder eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
- 5.eine Pflicht gemäß § 19 Abs. 3 verletzt,
- 6.entgegen § 19 Abs. 4 im Wald unbefugt raucht oder
- 7.entgegen § 19 Abs. 5 einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft oder unvorsichtig handhabt.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 kann auch der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.