§ 19 LWaldG - Waldgefährdung durch Feuer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald
- 1.außerhalb einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält,
- 2.offenes Feuer oder Licht gebraucht,
- 3.Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste abbrennt oder
- 4.eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist, errichtet,
bedarf der vorherigen Genehmigung der Behörde Berliner Forsten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist; sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
- a)
der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
- b)
der Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand zum Wald mindestens 30 Meter beträgt,
- 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Personen für die Errichtung einer Anlage, die auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften genehmigt wurde.
(3) Wer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald ein Feuer in einer eingerichteten und vom Waldbesitzer gekennzeichneten Feuerstelle, das keiner Genehmigung bedarf, oder sonst ein genehmigungsfreies offenes Feuer oder Licht anzündet, unterhält oder gebraucht oder sich dort aufhält, ist verpflichtet, dieses zu beaufsichtigen und ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Wer sich an einem nicht genehmigten Feuer, das einer Genehmigung bedarf, aufhält, ist verpflichtet, Maßnahmen zu seiner Bekämpfung zu ergreifen.
(4) Im Wald darf ganzjährig nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für Personen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a. Als Rauchen gilt nicht die ordnungsgemäße Benutzung von Geräten bei der Ausübung der Imkerei.
(5) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die einen Wald berührenden oder durchschneidenden öffentlichen und nicht öffentlichen Straßen und Wege. Das Verbot des Absatzes 4 Satz 1 erstreckt sich jedoch nicht auf öffentliche Straßen, die eine mindestens vier Meter breite feste Decke aufweisen.