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§ 9 LVwVG - Durchsuchung

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsbeamte können die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert; hierbei dürfen auch verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Erfolgt die Durchsuchung nicht durch den Vollstreckungsbeamten so ist sie schriftlich anzuordnen; die Anordnung ist vorzuzeigen.

(2) Die Wohnung des Vollstreckungsschuldners darf gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers nur auf richterliche Anordnung durchsucht werden. Die Anordnung trifft das Verwaltungsgericht, in den Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes, soweit sich die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet, das Sozialgericht. Eine Durchsuchung ist ohne Anordnung zulässig, wenn und soweit Gefahr in Verzug ist.