§ 9 LVwVG - Durchsuchung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
Die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsbeamte können das Besitztum des Vollstreckungsschuldners durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert; hierbei dürfen auch verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Erfolgt die Durchsuchung nicht durch den Vollstreckungsbeamten so ist sie schriftlich anzuordnen; die Anordnung ist vorzuzeigen.