Anlage 1.14 AllGO - Nrn. 50 - 69.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
50Kurorte
50.1Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 124), geändert durch Verordnung vom 23. April 2009 (Nds. GVBl. S. 152)
Staatliche Anerkennung einer Gemeinde als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort nach § 1206 bis 4.120
50.2 Verordnung über die staatliche Anerkennung von Gemeinden als "Luftkurort", "Erholungsort" und "Küstenbadeort" vom 22. Januar 1975 (Nds. GVBl. S. 53), geändert durch Verordnung vom 19. März 1990 (Nds. GVBl. S. 123)
Staatliche Anerkennung der Artbezeichnungen von Luftkurorten, Erholungsorten und Küstenbadeorten nach § 2 sowie Rücknahme und Widerruf 206 bis 4.120
51Ladenöffnung
(Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten)
51.1Anerkennung als Ausflugsort (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) 106 bis 1.500
51.2Genehmigung nach § 5 Abs. 176 bis 770
51.3Genehmigung nach § 7 Abs. 417 bis 236
52Landeskassen
Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung22
A n m e r k u n g e n zu Nr. 52:
a)Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger nicht gutgeschrieben oder nicht an ihn ausgezahlt worden ist.
b)Der Betrag, der von der Landeskasse für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslage zu erheben
53Landwirtschaft
53.1Auskünfte aus Altakten, Rezessen und Karten der Agrarstrukturverwaltung25 bis 1.410
53.2Landestreuhandstelle für Agrarförderung (LTS-Agrar)
Abwicklung und Auszahlung von Zuschüssen durch die LTS-Agrar im Auftrag des Landesbis zu 5 v.H. des Betrages
höchstens710
A n m e r k u n g zu Nr. 53.2:
Die Festsetzung des Vomhundertsatzes erfolgt je Förderungsmaßnahme durch Erlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
54Lebensmittelchemiker
(Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker")
54.1Ausstellung der Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" nach § 478
54.2Entziehung der Berufsbezeichnung nach § 5 Abs. 152 bis 158
54.3Rücknahme und Widerruf einer nach § 4 erteilten Genehmigung (§ 5 Abs. 2) 52 bis 158
A n m e r k u n g zu den Nrn. 54.2 und 54.3:
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
55Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, auch in Bezug auf Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, ausgenommen Lebensmittel tierischer Herkunft
55.1Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
55.1.1Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von nach § 43 amtlich zurückgelassenen Proben nach dem Runderlass vom 13. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000 S. 58), zuletzt geändert durch Runderlass vom 10. März 2008 (Nds. MBl. S. 447)
55.1.1.1Erstzulassung einer Lebensmittelchemikerin, eines Lebensmittelchemikers, einer Tierärztin oder eines Tierarztes370
55.1.1.2Erstzulassung von Personen mit anderem Hochschulstudium370 bis 790
55.1.1.3Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen durch die zuständige Behörde eines anderen Landes bereits geprüft worden sind78 bis 158
55.1.2Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 2 Abs. 2 sowie von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten nach § 57 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14)
55.1.2.1für die erste Bescheinigung52
55.1.2.2für jede weitere Bescheinigung im Rahmen eines Antrags26
55.1.3Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 55.1.3:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 35 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 27 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 22 Euro,
wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
55.1.4Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2
55.1.5Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4
55.2Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132)
Genehmigung nach § 11 Abs. 152 bis 530
55.3Kosmetik-Verordnung in der Fassung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3662)
Zuteilung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 210
55.4Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2762)
55.4.1Amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1630 bis 1.830
55.4.2Verlängerung einer nach § 3 erteilten oder ihr gleichgestellten amtlichen Anerkennung 630 bis 1.830
55.4.3Entziehung einer nach § 3 erteilten oder ihr gleichgestellten amtlichen Anerkennung 630 bis 1.830
55.4.4Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 und 2390 bis 920
55.4.5Amtliche Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2126 bis 310
55.5Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke in der Fassung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797)
Erteilung einer Prüfungsnummer nach § 5 Abs. 3 Satz 152 bis 260
55.6Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1277)
Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 552 bis 530
55.7Lebensmittelspezialitätengesetz
Überwachungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 131 bis 310
55.8Markengesetz
Überwachungsmaßnahmen nach § 134 Abs. 131 bis 310
55.9Wein-Gesetz
Erteilung einer Prüfungsnummer nach § 19 Abs. 152 bis 260
55.9.1Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624)
55.9.1.1Zulassung von Ausnahmen nach § 252 bis 530
55.9.1.2Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 126 bis 158
55.9.1.3Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Abs. 126 bis 106
55.9.1.4Erteilung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 226 bis 158
55.9.1.5Erklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 252
55.9.2Verordnung (EWG) Nr. 884/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor vom 24. April 2001 (ABl. EG Nr. L 128 S. 32), geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 270 S. 4)
Ausgabe amtlicher Begleitdokumente nach Artikel 125
A n m e r k u n g zu Nr. 55:
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
55.10Vorläufiges Tabakgesetz
55.10.1Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 55.10.1:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 35 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 27 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 22 Euro,
wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
55.10.2Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von nach § 42 amtlich zurückgelassenen Proben nach dem Runderlass vom 13. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000 S. 58), zuletzt geändert durch Runderlass vom 10. März 2008 (Nds. MBl. S. 447)
55.10.2.1Erstzulassung einer Lebensmittelchemikerin, eines Lebensmittelchemikers, einer Tierärztin oder eines Tierarztes370
55.10.2.2Erstzulassung einer Person mit anderem Hochschulstudium370 bis 790
55.10.2.3Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen durch die zuständige Behörde eines anderen Landes bereits geprüft worden sind78 bis 158
55.10.3Ausstellung einer Bescheinigung über die Glaubhaftmachung nach § 50 Abs. 1 Satz 2
55.10.3.1für die erste Bescheinigung52
55.10.3.2für jede weitere Bescheinigung im Rahmen eines Antrags26
56Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
(Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen)
56.1Leichenschau nach § 3 Abs. 1 oder zweite Leichenschau vor der Einäscherung (§ 12 Abs. 1 und 2) 45 bis 460
56.2Gewährung der Einsichtnahme in oder Erteilung von Auskunft aus einer Todesbescheinigung nach § 6 Abs. 4
56.2.1durch Einsichtnahme40
56.2.2durch Übersendung einer Ablichtung21
56.3Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 Satz 340
bei Durchführung einer Ortsbesichtigung zusätzlichnach Zeitaufwand
56.4Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 6
56.4.1von dem Gebot nach § 7 Abs. 3 Satz 4Gebühr nach Nr. 56.3
56.4.2von dem Gebot nach § 7 Abs. 3 Satz 540
56.5Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 6 Satz 2130
56.6Ausstellung eines Leichenpasses nach § 7 Abs. 6 Satz 340
56.7Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 460 bis 300
56.8Veranlassen der Bestattung durch die Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 135 bis 1.410
56.9Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 240
56.10Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 240
56.11Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes für die Durchführung der zweiten Leichenschau (§ 12 Abs. 2) 40
56.12Einsichtnahme in Eintragungen des Krematoriums (§ 12 Abs. 4) 45 bis 250
56.13Festlegung einer abweichenden Mindestruhezeit für einen Friedhof oder Teile davon nach § 14 Nr. 1 oder 2160
bei Durchführung einer Ortsbesichtigung zusätzlichnach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu den Nummern 56.3 und 56.13:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 35 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 27 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 22 Euro.
56.14Zulassung einer Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhezeit im Einzelfall nach § 14 Nr. 3Gebühr nach Nr. 56.3
56.15Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung nach § 1545 bis 250
A n m e r k u n g zu den Nrn. 56.1, 56.12 und 56.15:
Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
56.16Gestattung weiterer Bestattungen und Urnenbeisetzungen
56.16.1nach § 19 Abs. 1 Satz 2Gebühr nach Nr. 56.13
56.16.2nach § 19 Abs. 1 Satz 3Gebühr nach Nr. 56.3
57Glücksspiel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG), Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
57.1Erlaubnisse
57.1.1Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen (§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG)
57.1.1.1Erteilung einer Erlaubnis
57.1.1.1.1für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt nicht mehr als 500.000 Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr0,2 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 500
57.1.1.1.2für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 50 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr0,085 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 2.000 und höchstens 25.000
57.1.1.1.3für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 50 Millionen Euro, aber nicht mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr0,07 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 50.000
57.1.1.1.4für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr0,06 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 150.000
57.1.1.2Änderung einer Erlaubnis
57.1.1.2.1bei Erhöhung des Spielkapitalswie Nummer 57.1.1.1 bezogen auf den Erhöhungsbetrag
57.1.1.2.2im Übrigennach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 10.000
57.1.1.3Ablehnung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000
57.1.1.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000
57.1.2Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential im Sinne des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages (§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG)
57.1.2.1Erteilung einer Erlaubnis je angefangenes Erlaubnisjahr0,1 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 250
57.1.2.2Änderung einer Erlaubnis
57.1.2.2.1bei Erhöhung des Spielkapitals je angefangenes Erlaubnisjahr0,1 v. H. des Erhöhungsbetrages, jedoch mindestens 250
57.1.2.2.2im Übrigennach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
57.1.2.3Ablehnung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
57.1.2.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 5.000
57.1.3Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung einer Sonderauslosung, einer Zusatzlotterie oder einer Zusatzausspielung (§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG), wenn die Erlaubnis gesondert erteilt wird
57.1.3.1Erteilung einer Erlaubnis je angefangenes Erlaubnisjahr0,1 v. H. des Wertes der ausgelobten Gewinne, jedoch mindestens 250
57.1.3.2Änderung einer Erlaubnis
57.1.3.2.1bei Erhöhung des Wertes der ausgelobten Gewinne je angefangenes Erlaubnisjahr0,1 v. H. des Erhöhungsbetrages, jedoch mindestens 1.000
57.1.3.2.2im Übrigennach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000
57.1.3.3Ablehnung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 10.000
57.1.3.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 10.000
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 57.1.1 bis 57.1.3:
a) Das Spielkapital ist die Summe der Einsätze oder der Gesamtverkaufspreis der zur Ausgabe vorgesehenen Lose ohne die Bearbeitungsgebühren und andere Entgelte, die für die Annahme eines Spielvertrags zu entrichten sind. Werden die Lose in mehr als einem Jahr ausgegeben, so gilt der Ausgabezeitraum als ein Jahr.
b) Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, so ermäßigt sich die Gebühr für jedes Folgejahr auf ein Drittel.
57.1.4Erlaubnis für die anderweitige wirtschaftliche Betätigung oder die Gründung eines Tochterunternehmens (§ 3 Abs. 3 Satz 1 NGlüSpG)
57.1.4.1Erteilung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000
57.1.4.2Änderung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 10.000
57.1.4.3Ablehnung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000
57.1.4.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000
57.1.5Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch eine Annahmestelle (§ 3 Abs. 4 NGlüSpG)
57.1.5.1Erteilung einer Erlaubnis
57.1.5.1.1aufgrund eines Sammelantrags50
57.1.5.1.2im Übrigen75
57.1.5.2Änderung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 500
57.1.5.3Ablehnung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.000
57.1.5.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.000
57.1.6Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch eine Lotterieeinnehmerin oder einen Lotterieeinnehmer (§ 3 Abs. 4 NGlüSpG)
57.1.6.1Erteilung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 10.000
57.1.6.2Änderung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 5.000
57.1.6.3Ablehnung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000
57.1.6.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000
A n m e r k u n g zu Nr. 57.1.6:
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Erlaubnis einem Veranstalter nach § 3 Abs. 1 NGlüSpG erteilt ist.
57.1.7Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch gewerbliche Spielvermittlung (§ 3 Abs. 4 NGlüSpG)
57.1.7.1Erteilung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 100.000
57.1.7.2Änderung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 50.000
57.1.7.3Ablehnung einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000
57.1.7.4Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnisnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000
57.1.8Nachträgliche Beschränkungen und Auflagen
57.1.8.1Erteilung einer nachträglichen Beschränkung oder Auflage (§ 4 Abs. 6 Satz 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 5.000
57.1.8.2Änderung einer nachträglich erteilten Beschränkung oder Auflagenach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 5.000
57.1.8.3Rücknahme oder Widerruf einer nachträglich erteilten Beschränkung oder Auflagenach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 5.000
57.2Spielbedingungen
57.2.1Zustimmung zur Änderung einer Spielbedingung oder mehrerer Spielbedingungen (§ 4 Abs. 8 Satz 3 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000
57.2.2Versagung der Zustimmung zur Änderung einer Spielbedingung oder mehrerer Spielbedingungen (§ 4 Abs. 8 Satz 3 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000
57.2.3Rücknahme oder Widerruf einer Zustimmungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000
57.3Allgemein erlaubte Veranstaltungen (§ 11 NGlüSpG)
57.3.1Erteilung einer Auflage (§ 12 Abs. 1 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 5.000
57.3.2Änderung einer Auflagenach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 5.000
57.3.3Rücknahme oder Widerruf einer Auflagenach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 5.000
57.3.4Untersagung (§ 12 Abs. 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 5.000
57.4Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel (§ 15 Abs. 6, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4 oder § 20 Abs. 5 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 2.000
57.5Sonstige Maßnahmen
57.5.1Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000
57.5.2Untersagung der Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000
57.5.3Untersagung der unerlaubten Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen (§ 22 Abs. 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000
57.5.4Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht (§ 22 Abs. 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 10.000
A n m e r k u n g zu Nr. 57:
Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so sind je angefangene Stunde die folgenden Stundensätze zugrunde zu legen:
1.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die
a) zum Kreis der in § 15 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes genannten Personen gehören, 36 Euro,
b) zum Kreis der in § 15 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes genannten Personen gehören, 45 Euro,
2.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die
a) zum Kreis der in § 15 Abs. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes genannten Personen gehören, 56 Euro,
b) zum Kreis der in § 15 Abs. 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes genannten Personen gehören, 69 Euro.
Satz 1 gilt für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.
58(weggefallen)
59(weggefallen)
60Mehrstimmrechtsaktien
Ausnahmebewilligung zur Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien nach § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes0,001 v.H. des Nennbetrages der Aktien
mindestens236
61(weggefallen)
62(weggefallen)
63Meldewesen
(Niedersächsisches Meldegesetz)
63.1Besondere Meldebescheinigung nach § 27 Abs. 14,80
A n m e r k u n g zu Nr. 63.1:
Auskünfte über die zur eigenen Person gespeicherten Daten sind kostenfrei
63.2Einfache Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 1
63.2.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann4,80
63.2.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind8 bis 12
63.3Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 2
63.3.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann8
63.3.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind12 bis 17
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 63.2 und 63.3:
a)Wird gleichzeitig über mehrere Fälle Auskunft erteilt, so kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
b)Auskünfte oder Bescheinigungen, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dienen, sind gebührenfrei
63.4Gruppenauskünfte
63.4.1Gruppenauskunft nach § 33 Abs. 314,80 bis 35,70 zuzüglich 0,001 bis 0,03 Euro für jede registrierte Einwohnerin und jeden registrierten Einwohner sowie zuzüglich 0,03 bis 0,115 Euro für jede ausgewählte Einwohnerin und jeden ausgewählten Einwohner
63.4.2Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 1, 2 und 4,
je Einwohnerin und Einwohner0,05 bis 0,20
63.4.3Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 3,
je Jubiläumsfall4,50 bis 8
63.5Einrichtung oder Verlängerung einer Auskunftssperre nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3kostenfrei
64Naturschutz
64.1Bundesnaturschutzgesetz
64.1.1Zulassung einer Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 43 Abs. 735 bis 710
64.1.2Zulassung einer weiteren Ausnahmen nach § 43 Abs. 835 bis 2.060
64.1.3Beschlagnahme und Einziehung nach § 4970 bis 1.410
64.1.4Kontrollen (§ 50) über die Einhaltung der nationalen und internationalen artenschutz-rechtlichen Bestimmungen in Betrieben, die mit besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Arten handeln oder diese be- oder verarbeiten 29 bis 590
64.1.5Gewährung einer Befreiungen nach § 6270 bis 7.100
64.2Niedersächsisches Naturschutzgesetz
64.2.1Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 10 oder Ersatzmaßnahmen nach § 1250 bis 3.540
64.2.2Gutachtliche Stellungnahme nach § 14100 bis 3.540
64.2.3Genehmigung zum Bodenabbau nach § 17 nach der Abbaumenge (wirtschaftlich verwertbares Abbaugut und Abraum) oder beim Torfabbau nach der Abbaufläche
64.2.3.1bis 100.000 cbm/qm0,0143 je cbm/qm
mindestens613
64.2.3.2über 100.000 cbm/qm bis 500.000 cbm/qm0,0123 je cbm/qm
mindestens1.430
64.2.3.3über 500.000 cbm/qm bis 1.000.000 cbm/qm0,0107 je cbm/qm
mindestens6.150
64.2.3.4über 1.000.000 cbm/qm bis 2.000.000 cbm/qm0,0082 je cbm/qm
mindestens10.700
64.2.3.5über 2.000.000 cbm/qm bis 5.000.000 cbm/qm0,0059 je cbm/qm
mindestens16.400
64.2.3.6über 5.000.000 cbm/qm0,0056 je cbm/qm
mindestens29.500
A n m e r k u n g e n zu Nr. 64.2.3:
a)Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b)Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.3.1.
64.2.4Verlängerung und/oder Änderung einer Genehmigungen zum Bodenabbau (ohne Erhöhung der Abbaumenge)10 v.H. der Gebühr nach Nr. 64.2.3
mindestens206
64.2.5Erforderliche Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau70 bis 710
A n m e r k u n g zu den Nrn. 64.2.3 bis 64.2.5:
Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr
A n m e r k u n g zu Nr. 64.2.5:
Bei vor dem 1. September 1993 genehmigtem Bodenabbau sind die Gebühren für Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau mit der Genehmigungsgebühr bereits abgegolten
64.2.6Vorbescheid nach § 20 Satz 1355 bis 7.100
64.2.7Fristverlängerung des Vorbescheides nach § 20 Satz 435 bis 355
64.2.8Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot, ein besonders geschütztes Biotop zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 28a Abs. 570 bis 1.410
64.2.9Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot, besonders geschütztes Feuchtgrünland zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 28b Abs. 470 bis 1.410
64.2.10Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot, Wallhecken zu beseitigen oder beeinträchtigende Handlungen vorzunehmen, nach § 33 Abs. 470 bis 1.410
64.2.11Genehmigung der Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen nach § 33a Abs. 170 bis 1.410
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 64.2.8 bis 64.2.11:
a)Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b)Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.3.1.
64.2.12Zulassung einer Ausnahme von den Verboten zum Allgemeinen Biotopschutz nach § 37 Abs. 570 bis 1.410
64.2.13Anordnung nach § 41 Abs. 270 bis 710
64.2.14Genehmigung zum Aussetzen oder Aussiedeln gebietsfremder Tiere und Pflanzen nach § 4470 bis 710
64.2.15Genehmigung von Zoos nach § 45100 bis 10.000
A n m e r k u n g e n zu Nr. 64.2.15:
a)Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b)Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.3.1.
c)Mit der Gebühr nach Nr. 64.2.14 ist auch die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG abgegolten.
64.2.16Überwachung von Zoos durch Prüfung oder Besichtigung nach § 45b Abs. 150 bis 2.000
64.2.17Anordnung der Schließung eines Zoos nach § 45b Abs. 3 Satz 1 oder § 45b Abs. 4 Satz 3 oder 450 bis 10.000
64.2.18Anordnung von Maßnahmen nach § 45b Abs. 3 Satz 2 oder § 45b Abs. 4 Satz 150 bis 10.000
64.2.19Widerruf der Genehmigung nach § 45b Abs. 4 Satz 450 bis 10.000
64.2.20Genehmigung von Tiergehegen nach § 45c Abs. 250 bis 3.540
A n m e r k u n g zu den Nrn. 64.2.15 und 64.2.20:
Schließt die Genehmigung eine baurechtliche oder tierschutzrechtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebene Gebühr.
64.2.21Kontrollen während des Betriebs und nach der Einstellung des Betriebs von Tiergehegen25 bis 1.500
64.2.22Genehmigung zum Führen von geschützten Bezeichnungen nach § 47 Abs. 258 bis 1.770
64.2.23Gewährung einer Befreiung nach § 5370 bis 7.100
64.2.24Anerkennung eines Vereins nach § 60 Abs. 1
64.2.24.1 wenn die Anerkennung bereits einmal versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde310
64.2.24.2 im Übrigen 470
64.2.25Maßnahmen nach § 63
64.2.25.1Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes oder sonstiger Maßnahmen70 bis 1.180
64.2.25.2Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
64.2.25.2.1Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln in Verbindung mit den §§ 65, 70 Nds. SOGGebühr nach Nr. 26.4
64.2.25.2.2Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 Nds. SOGGebühr nach Nr. 26.1
64.2.25.2.3Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 Nds. SOG
64.2.25.2.3.1für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 EuroGebühr nach Nr. 26.2.1
64.2.25.2.3.2für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.2
64.2.25.2.3.3für Zwangsgelder von mehr als 1.500 EuroGebühr nach Nr. 26.2.3
64.2.25.2.4Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 Nds. SOG,
je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten BedienstetenGebühr nach Nr. 26.3
64.2.26Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 63 angeordneten Maßnahmen 35 bis 3.540
64.2.27Ausnahmen, Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen, Erlaubnisse oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen aufgrund einer naturschutzrechtlichen Verordnung oder im Einzelfall nach § 3235 bis 1.410
A n m e r k u n g e n zu Nr. 64.2.27:
a)Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen und Erlaubnisse, soweit sie Handlungen aufgrund von Freistellungskatalogen betreffen.
b)Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nr. 64.2.23 zu erheben
64.3Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896)
64.3.1Zulassung einer Ausnahme für Pilze nach § 2 Abs. 1 oder für Weinbergschnecken nach § 2 Abs. 252 bis 360
64.3.2 Zulassung einer Ausnahme von verbotenen Handlungen oder Verfahren nach § 4 Abs. 325 bis 360
64.3.3 Zulassung einer Ausnahme in Bezug auf das Führen eines Aufnahme- oder Auslieferungsbuchs nach § 6 Abs. 1 Satz 435 bis 720
64.3.4 Zulassung einer Ausnahme für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung nach § 7 Abs. 325 bis 52
64.3.5 Zulassung des Absehens von den als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethoden nach § 13 Abs. 1 Satz 525 bis 52
64.3.6 Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 925 bis 52
64.3.7 Zulassung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 225 bis 52
64.3.8Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 225 bis 52
64.4Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1)
Ausgabe von Etiketten an registrierte wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 7 Nr. 4 je Etikett 1
64.5 Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EU Nr. L 166 S. 1)
64.5.1Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Bundesamt für Naturschutz für Ausfuhrzwecke nach Artikel 4715
64.5.2Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken nach Artikel 48 Abs. 1 Buchst. a, b oder d31
64.5.3Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Artikel 48 Abs. 1 Buchst. c15
64.5.4Erteilung einer Bescheinigung zu Transportzwecken nach Artikel 4915
64.5.5Erteilung einer Sammelbescheinigung zu Vermarktungszwecken für zugelassene wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 6030 bis 3.000
64.5.6Erteilung einer Blankobescheinigung zu Vermarktungszwecken für zugelassene Züchter nach Artikel 63 Abs. 125
64.5.7Erteilung einer Blankobescheinigung zu Vermarktungszwecken für ermächtigte Präparatoren nach Artikel 63 Abs. 231
64.6Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"
64.6.1Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
64.6.1.1 für die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen ausschließlich gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten70 bis 1.410
64.6.1.2 für die Durchführung gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten80 bis 3.060
64.6.2 Gewährung einer Befreiung nach § 970 bis 7.100
64.7Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
64.7.1Zustimmung zur Jagd auf Wasserfederwild nach § 8 Abs. 235
64.7.2Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 nach § 12 Abs. 270 bis 1.410
64.7.3Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 nach § 12 Abs. 3 Satz 2 70 bis 1.410
64.7.4Zulassung einer Ausnahme von den Beschränkungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 nach § 13 Abs. 270 bis 1.410
64.7.5Zulassung des Fahrens oder Abstellens von Kraftfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 Satz 470 bis 1.410
64.7.6Zulassung einer Ausnahme vom Betretensverbot während der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel nach § 14 Abs. 2 Satz 370 bis 1.410
64.7.7Zulassung einer lärmintensiven Veranstaltung nach § 15 Abs. 370 bis 1.410
64.7.8Gewährung einer Befreiung nach § 1770 bis 7.100
64.7.9Zulassung der wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung nach § 21 Abs. 1100 bis 1.410
64.7.10Zulassung des Betretens der Insel Memmert nach Nr. I/13 der Anlage 170 bis 1.410
64.7.11Zulassung des Betretens der Insel Mellum nach Nr. I/39 der Anlage 170 bis 1.410
64.8Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue"
64.8.1Zulassung einer Ausnahme für die Wiedererrichtung einer Anlage oder für die Erneuerung einer Straße oder eines Weges nach § 11 Abs. 3 Nr. 135 bis 1.410
64.8.2Zulassung einer Ausnahme für eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a25 bis 710
64.8.3Zulassung einer Ausnahme für die Durchführung einer Grundräumung nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b35 bis 1.410
64.8.4Zulassung einer Ausnahme für die Durchführung einer sportlichen, kulturellen oder gewerblichen Veranstaltung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 125 bis 1.410
64.8.5Zulassung einer Ausnahme für die Durchführung von Maßnahmen Dritter nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 225 bis 1.410
64.8.6Erteilung einer Gestattung zum Befahren nach § 12 Abs. 625 bis 710
64.8.7Erteilung einer Zulassung für die Durchführung einer Maßnahme zur Erneuerung von Dränungen nach § 13 Abs. 335 bis 1.410
64.8.8Erteilung einer Ausnahme für die Vornahme einer ersten Mahd vor dem 16. Juni nach § 13 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit der abweichenden Regelung nach Anlage 7 Teilraum C-59 Buchst. d25 bis 710
64.8.9Zulassung einer Maßnahme zur Grünlanderneuerung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 135 bis 1.410
64.8.10Zulassung einer Maßnahme zur Düngung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 225 bis 710
64.8.11Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Anwendung chemischer Mittel nach § 14 Abs. 3 Satz 225 bis 1.410
64.8.12Erteilung einer Zulassung zum Anlegen einer Kirrung, einer Wildfütterung oder eines Wildackers nach § 15 Abs. 2 Satz 225 bis 710
64.8.13Genehmigung einer Ausnahme für eine Besatzmaßnahme nach § 16 Abs. 425 bis 710
64.8.14Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot, ein besonders geschütztes Biotop zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 17 Abs. 370 bis 1.410
A n m e r k u n g e n zu Nr. 64.8.14:
a)Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b)Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.3.1.
64.8.15Gewährung einer Befreiung nach § 25 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes70 bis 7.100
64.8.16Ausnahmen, Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen, Erlaubnisse oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen aufgrund einer nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder § 10 Abs. 3 Satz 1 erlassenen oder nach § 41 Abs. 1 Satz 2 fortgeltenden Verordnung 35 bis 1.410
A n m e r k u n g e n zu Nr. 64.8.16:
a)Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen und Erlaubnisse, soweit sie Handlungen aufgrund von Freistellungskatalogen betreffen.
b)Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nr. 64.8.15 zu erheben.
64.9 Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 17. März 2000 über die Genehmigungspflicht für Führungen auf den Wattflächen (ABl. Bez.-Reg. Weser-Ems S. 324), geändert durch Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. Juni 2002 (ABl. Bez.-Reg. Weser-Ems S. 720)
64.9.1 Genehmigung für Führungen auf den Wattflächen nach § 1 Abs. 2 je Strecke oder Wattfläche50 bis 100
64.9.2 Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung nach § 2 Abs. 6150 bis 400
65Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS)
65.1Akkreditierung oder Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen, die Inspektions- sowie Zertifizierungsaufgaben wahrnehmen, naturwissenschaftliche und labordiagnostische Untersuchungstechniken anwenden sowie sachverständige Beurteilungen abgeben
65.1.1Systemgebühren (jährlich) für Konformitätsbewertungsstellen
65.1.1.1mit bis zu 30 Beschäftigten1.150
65.1.1.2je weitere 50 Beschäftigte zusätzlich550
65.1.2Systemgebühren (jährlich) für Konformitätsbewertungsstellen, mit berücksichtigungsfähigen Akkreditierungen oder Anerkennungen anderer mit der AKS kooperierender Stellen
65.1.2.1mit bis zu 30 Beschäftigten580 bis 950
65.1.2.2je weitere 50 Beschäftigte zusätzlich275
65.2Maßnahmen aus besonderem Anlass und sonstige Leistungen der AKSnach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 65.2:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte35 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte27 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte22 Euro,
wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
65.3Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen (je Tag)
65.3.1zur Sachverständigenqualifikation280 bis 560
65.3.2zu Fachthemen100 bis 400
A n m e r k u n g e n zu Nr. 65:
a)Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
b)Die Aufwendungen für die nach der Europäischen Normenserie EN 45 000 und EN ISO/IEC 17 000 in angemessenem Umfang vorgeschriebenen Begutachtungen durch Sachverständige sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
66Nottestamente
(Bürgerliches Gesetzbuch)
Aufnahme eines Nottestaments nach § 2249 durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei einem Verkehrswert des Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden)
66.1bis 5.000 Euro25 bis 46
66.2über 5.000 Euro54 bis 152
66.3über 50.000 Euro170 bis 940
67(weggefallen)
68Ökologischer Landbau
(Verordnung [EWG] Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel vom 24. Juni 1991, ABl. EG Nr. L 198 S. 1, geändert durch Verordnung Nr. 780/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006, ABl. EG Nr. L 137 S. 9)
68.1Durchführung der Aufgaben nach Artikel 9 Abs. 6 Buchst. a und b176 bis 1.770
68.2 Feststellung einer Unregelmäßigkeit und nachfolgende Anordnung nach Artikel 9 Abs. 9 Buchst. a50 bis 1.000
68.3Feststellung eines offenkundigen Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung und nachfolgende Untersagung nach Artikel 9 Abs. 9 Buchst. b50 bis 1.000
69Preisangelegenheiten
(Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, BAnz. Nr. 244 S. 1, zuletzt geändert durch Artikel 340 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)
69.1Beteiligung an der Feststellung und Festsetzung des Selbstkostenpreises nach § 10 Abs. 3 und 40,2 bis 0,5 v.H. des Selbstkostenpreises
69.2Verfügung über die Voraussetzungen zur Vereinbarung eines Selbstkostenpreises nach § 5 Abs. 20,2 bis 0,5 v.H. des Selbstkostenpreises