§ 19 BestattG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21068
(1) 1Als Friedhöfe im Sinne der §§ 14 bis 16 gelten auch alle im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits vorhandenen privaten Bestattungsplätze, soweit sie bereits mit behördlicher Duldung belegt worden sind. 2Soweit Anlagen nach Satz 1 den sachlichen Anforderungen des § 2 Abs. 4 an einen Friedhof entsprechen, kann die untere Gesundheitsbehörde dem Betreiber des Friedhofs die Vornahme von weiteren Bestattungen und Urnenbeisetzungen gestatten. 3Im Übrigen können von der unteren Gesundheitsbehörde auf Anlagen nach Satz 1 im Einzelfall Bestattungen und Urnenbeisetzungen gestattet werden.
(2) § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht für Leichenteile, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgetrennt oder ausgegraben wurden und seither aus Gründen der Forschung, der medizinischen Ausbildung, der geschichtlichen Darstellung oder der religiösen Verehrung aufbewahrt werden.