§ 22 HmbJAG - Staatliche Endnote
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HmbJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3011-1
(1) Im Anschluss an die Bewertung der mündlichen Leistungen berät die Prüfungskommission über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und setzt die Endpunktzahl sowie die Endnote der staatlichen Pflichtfachprüfung (staatliche Endnote) nach § 7 fest. Die staatliche Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die staatliche Endnote "ausreichend" nach § 7 erreicht hat.
(2) Im Rahmen der staatlichen Endnote wird der schriftliche Prüfungsteil mit 75 vom Hundert, der mündliche mit 25 vom Hundert gewichtet. Bezogen auf die staatliche Endnote wird jede der sechs Aufsichtsarbeiten mit 12,5 vom Hundert gewichtet. Jeder der vier Abschnitte der mündlichen Prüfung fließt mit 6,25 vom Hundert in die staatliche Endnote ein. Dabei sind die Punktzahlen der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils ohne Rundung mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu Grunde zu legen. Die Punktzahl der staatlichen Endnote ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu errechnen.
(3) Die Prüfungskommission kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung von dem rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis abweichen, wenn die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat und auf Grund des Gesamteindrucks der Mehrheit der Mitglieder den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet; dabei sind insbesondere die aktenkundigen Leistungen des Prüflings entsprechend ihrem Aussagewert für die juristische Befähigung oder der Gesamteindruck der Prüfungsleistungen zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht überschreiten.
(4) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission werden die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung, das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie das Gesamtergebnis der ersten Prüfung den Prüflingen in Abwesenheit der Öffentlichkeit verkündet und auf Wunsch des Prüflings durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich begründet.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so teilt das Prüfungsamt dies dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit.