§ 68 ThürRiStAG - Beteiligung bei weiteren Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Ist der Staatsanwaltswahlausschuss nach § 38 Nr. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, gilt § 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 entsprechend.
(2) Erreicht kein Bewerber im Staatsanwaltswahlausschuss die für die Wahl erforderliche Mehrheit oder stimmt der für Justiz zuständige Minister der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses nicht zu, kann der für Justiz zuständige Minister dem Hauptstaatsanwaltsrat
- 1.
erneut einen Bewerber vorschlagen,
- 2.
die Stelle neu ausschreiben oder
- 3.
unter Berücksichtigung der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses weitere Maßnahmen zur Umsetzung seines Besetzungsvorschlags treffen.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt unter schriftlicher Darlegung der für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe; die Gründe sind dem Staatsanwaltswahlausschuss und dem Hauptstaatsanwaltsrat mitzuteilen.