§ 66 ThürRiStAG - Zusammensetzung des Staatsanwaltswahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Der Staatsanwaltswahlausschuss besteht aus folgenden 15 ständigen Mitgliedern:
- 1.
zehn Abgeordneten des Landtags,
- 2.
fünf Staatsanwälten.
Jedes Mitglied nach Satz 1 hat einen Vertreter.