§ 174 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber betragen je 3,15 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage. 2In der Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1991 betragen die Beiträge 3,4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage.
(2) Die Bundesregierung kann für die Zeit ab 1. Januar 1992 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesanstalt sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden.