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§ 75a BremLWO - Zählung der Stimmen

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Die Stimmen werden in der Reihenfolge Bürgerschaftswahl, Wahl zur Stadtverordnetenversammlung gezählt. § 53 gilt entsprechend.

(2) Für jede Wahl ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen, die Schnellmeldung erstattet ist und die zugehörigen Unterlagen gegen eine mißbräuchliche oder irrtümliche Verwendung bei der nachfolgenden Stimmenzählung gesichert sind.