§ 75a LWO - Zählung der Stimmen
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LWO,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Die Stimmen werden in der Reihenfolge Bürgerschaftswahl, Wahl zur Stadtverordnetenversammlung gezählt. § 53 gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Befindet sich im Wahlumschlag der Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung statt eines Stimmzettels zur Bürgerschaftswahl, so ist der Stimmzettel im Wahlumschlag zu belassen und der Wahlumschlag als "leer" zu kennzeichnen.
- 2.
Befindet sich im Wahlumschlag der Bürgerschaftswahl neben dem Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung, so ist der Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung im Wahlumschlag zu belassen und auf dem Wahlumschlag zu vermerken "Inhalt 1 Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung". Er ist der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen, bleibt aber unberücksichtigt. Der Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl wird ausgewertet.
- 3.
Befindet sich im Wahlumschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung ein Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl, so gelten die Nummern 1 und 2 entsprechend.
(2) Für jede Wahl ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen, die Schnellmeldung erstattet ist und die zugehörigen Unterlagen gegen eine mißbräuchliche oder irrtümliche Verwendung bei der nachfolgenden Stimmenzählung gesichert sind.