§ 20 HmbJAG - Inhalt und Gang der mündlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HmbJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3011-1
(1) Die mündliche Prüfung ist in erster Linie eine Verständnisprüfung. Sie bezieht sich auf die Prüfungsgegenstände nach § 12. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Vortrag und einem Prüfungsgespräch. Den Prüflingen werden die erforderlichen Gesetzestexte zur Verfügung gestellt.
(2) Durch den Vortrag, mit dem die mündliche Prüfung beginnt, werden insbesondere die Schlüsselqualifikationen geprüft. Die Aufgabenstellung für den Vortrag ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde; Prüflingen mit Behinderungen kann die Zeit auf Antrag verlängert werden. Die Dauer des Vortrages darf 10 Minuten nicht überschreiten; anschließende Rückfragen sind möglich. Das Nähere regelt das Prüfungsamt.
(3) Das Prüfungsgespräch besteht aus je einem Abschnitt, der sich auf die drei Pflichtfächer nach § 12 Absatz 2 Satz 2 bezieht. Es soll für jeden Prüfling insgesamt nicht weniger als 30 Minuten dauern und ist durch mindestens eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung, achtet darauf, dass ein sachgerechtes Prüfungsgespräch geführt wird und beteiligt sich an diesem. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(5) Die mündliche Prüfung ist für Studierende der Rechtswissenschaft und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, öffentlich. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.