§ 24 FAG - Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
500-3

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c in Höhe von 108.000.000 DM. Sie werden für folgende Bereiche bereitgestellt:

  1. 1.

    Krankenhausbau in Höhe von 38.000.000 DM;

  2. 2.

    Schulhausbau in Höhe von 30.000.000 DM;

  3. 3.

    Brandschutz und Rettungswesen in Höhe von 40.000.000 DM sowie Verpflichtungsermächtigungen.

    1. a)

      im Jahr 2001 in Höhe von 20.000.000 DM, fällig im Jahr 2002 und

    2. b)

      im Jahr 2002 in Höhe von 20.000.000 DM, fällig im Jahr 2003.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien oder die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.