§ 49 LVwVG - Wirkung der Überweisung
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt.
(2) Die Überweisungsverfügung gilt, auch wenn sie zu Unrecht ergangen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner von der Aufhebung Kenntnis erhält.
(3) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann ihn nach den Vorschriften des III. Abschnittes hierzu zwingen; auch kann sie ihm die Urkunden durch den Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen.
(4) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Das Amtsgericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Hat ein Dritter die Urkunden in Gewahrsam, so kann der Gläubiger den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.