§ 49 LVwVG - Wirkung der Überweisung
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt.
(2) Die Überweisungsverfügung gilt, auch wenn sie zu Unrecht ergangen ist, zu Gunsten des Drittschuldners dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner von der Aufhebung Kenntnis erhält.
(3) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. § 25 Abs. 6, 7, 9 und 10 gilt entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 61 bis 67 erzwingen.
(4) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Hat ein Dritter die Urkunden in Gewahrsam, so kann der Gläubiger den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.