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  • ab 30.07.2014 (aktuelle Fassung)

§ 49 ThürLMG - Bedienstete der Landesmedienanstalt

Bibliographie

Titel
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Amtliche Abkürzung
ThürLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
225-5

(1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Landesmedienanstalt, mit Ausnahme der Eingruppierung des Direktors, bestimmen sich nach den für Angestellte und Arbeiter des Landes geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen.

(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Entgeltgruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen.