§ 48 ThürLMG - Zuständigkeit des Direktors
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 225-5
(1) Der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung zugewiesen sind. Er vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Direktor ist insbesondere zuständig,
- 1.
Beschlüsse der Versammlung vorzubereiten und auszuführen,
- 2.
über Aufsichtsmaßnahmen und die Behandlung von Beschwerden zu entscheiden,
- 3.
den Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht der Landesmedienanstalt aufzustellen,
- 4.
die Bediensteten der Landesmedienanstalt einzustellen, höherzugruppieren, zu entlassen und die Dienstaufsicht wahrzunehmen,
- 5.
für die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten, insbesondere mit den Landesmedienanstalten der Länder Sachsen-Anhalt und Sachsen, und
- 6.
im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Versammlung, im Verhinderungsfall mit einem seiner Stellvertreter, dringliche unaufschiebbare Anordnungen zu erlassen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle der Versammlung zu besorgen; die Versammlung ist davon unverzüglich zu unterrichten.