§ 47 ThürLMG - Unvereinbarkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 225-5
Zum Direktor der Landesmedienanstalt kann nicht gewählt werden, wer
- 1.
wegen fehlender Eignung im Sinne des § 6 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes nicht in den öffentlichen Dienst des Landes aufgenommen werden könnte,
- 2.
der gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder eines Landes angehört,
- 3.
Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständig freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist oder
- 4.
Anbieter eines Rundfunkprogramms oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist.