Versionsverlauf


  • ab 30.07.2014 (aktuelle Fassung)

§ 45 ThürLMG - Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Amtliche Abkürzung
ThürLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
225-5

(1) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung setzt die Versammlung folgende ständige Ausschüsse ein:

  1. 1.

    den Programm- und Jugendschutzausschuss,

  2. 2.

    den Haushaltsausschuss,

  3. 3.

    den Rechtsausschuss,

  4. 4.

    den Technikausschuss und

  5. 5.

    den Ausschuss für Bürgermedien und Medienbildung.

Die Versammlung kann weitere Ausschüsse bilden. Sie wählt für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder der Ausschüsse und den jeweiligen Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen der Versammlungsmitglieder.

(2) Die Versammlung kann den Haushaltsausschuss ermächtigen, zwischen ihren Sitzungen die der Versammlung nach § 44 Abs. 3 obliegenden Entscheidungen zu treffen.

(3) Das Nähere regelt die Versammlung durch Satzung, hierbei sind insbesondere die Programmbeobachtung und Aspekte des Jugendschutzes zu berücksichtigen.