§ 43 ThürLMG - Beschlüsse, Versammlungsvorstand
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 225-5
(1) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf hinzuweisen. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig.
(2) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.
(3) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter (Versammlungsvorstand). Die Versammlung kann den Versammlungsvorstand um maximal zwei Beisitzer aus dem Kreis der Ausschussvorsitzenden erweitern. Der Versammlungsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.