§ 140 LBG - Änderung des Landesrichtergesetzes
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 279), BS 312-1, wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 106" durch die Angabe "Teil 8" ersetzt.
- 2.
In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "§ 74" durch die Angabe "§ 84" ersetzt.
- 3.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- b)
Satz 3 wird gestrichen.
- 4.
In § 10 Abs. 3 wird die Angabe "2 bis 4" durch die Angabe "2 und 3" ersetzt.
- 5.
In § 13 Abs. 5 werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Worte "des Beamtenstatusgesetzes und" eingefügt.
- 6.
In § 79 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Worte "nach § 58 Abs. 1 LBG eingeleiteten Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats" durch die Worte "beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht" ersetzt.