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§ 11 RAVG NW - Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Amtliche Abkürzung
RAVG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für

  1. 1.
    die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
  2. 2.
    die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft;
  3. 3.
    die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht;
  4. 4.
    die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
  5. 5.
    die Bestimmung der nach den §§ 7 Abs. 2 und 12 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.