§ 2 RAVG NW - Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
(1) Mitglied des Versorgungswerks ist jede natürliche Person, die als Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Syndikusrechtsanwalt oder die nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBL 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, Mitglied einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Rechtsanwaltskammer ist.
(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.
(3) Die Satzung kann vorsehen, dass
- 1.
Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder Beitragspflicht ganz der teilweise befreit werden;
- 2.
Mitglieder bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren
- a)
nach ihrer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,
- b)
nach erstmaliger Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer im Sinne des Absatzes 1 gemäß § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung oder
- c)
nach erstmaliger Erteilung der Erlaubnis im Sinne von § 209 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
längstens bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres teilweise von der Beitragspflicht befreit werden und
- 3.
die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.