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§ 10 RAVG NW - Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Amtliche Abkürzung
RAVG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.