Versionsverlauf


§ 14 RAVG NW - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Amtliche Abkürzung
RAVG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

(1) Wer bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer des Landes Nordrhein-Westfalen ist und

  1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;

  2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks;

  3. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem Versorgungswerk nicht angehört, kann nach Maßgabe der Satzung freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks werden.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.