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§ 3 RAVG NW - Organe, Ehrenamtlichkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Amtliche Abkürzung
RAVG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

(1) Organe des Versorgungswerks sind

  1. 1.

    die Vertretersammlung;

  2. 2.

    der Vorstand;

  3. 3.

    die Präsidentin oder der Präsident und

  4. 4.

    die Geschäftsführung.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie die Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses des Versorgungswerks. Es wird eine angemessene Entschädigung für den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenerstattung gewährt.