§ 1 RAVG NW - Errichtung, Aufgabe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
(1) Es wird eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen" mit dem Sitz in Düsseldorf errichtet.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.