§ 16 KWO - Registrierung des Wahlscheins
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Ist ein Wahlschein vor der endgültigen Feststellung des Wählerverzeichnisses ausgestellt worden, so ist in dem Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte in der für Bemerkungen vorgesehenen Spalte durch ein "W" zu kennzeichnen. Will die Wählerin oder der Wähler durch Briefwahl wählen, so ist in der für Bemerkungen vorgesehenen Spalte ein "BW" einzutragen.
(2) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ein Wahlscheinverzeichnis. Bei verbundenen Wahlen muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten. Das Wahlscheinverzeichnis ist nach Wahlbereichen und Wahlbezirken zu gliedern. Innerhalb der Wahlbezirke sind Wahlscheine, die vor, und solche, die nach Feststellung des Wählerverzeichnisses ausgestellt sind, getrennt aufzuführen. In dem Wahlscheinverzeichnis sind Wahlscheine, denen gleichzeitig die Unterlagen für die Briefwahl beigefügt wurden, mit "BW" kenntlich zu machen. Auf dem Wahlschein wird die Nummer vermerkt, unter der er in das Verzeichnis eingetragen ist.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bescheinigt nach dem Muster der Anlage 3, bei wie vielen Wahlberechtigten die Kennzeichnung "W" oder "BW" eingetragen worden ist. Entsprechendes gilt für die von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher auszustellende Bescheinigung über die Zahl der Wahlberechtigten, die nach der Feststellung des Wählerverzeichnisses einen Wahlschein erhalten haben.
(4) Wird eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der oder des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter verständigt alle Wahlvorstände des Wahlbereichs über die Ungültigkeit des Wahlscheines. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. In den Fällen des § 39 Abs. 4 KWG ist im Wahlscheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(5) Werden nach Aushändigung des Wahlscheinverzeichnisses weitere Wahlscheine ausgegeben, so teilt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter dies der zuständigen Wahlvorsteherin oder dem zuständigen Wahlvorsteher unverzüglich schriftlich mit, bei Briefwahl mit dem Vermerk, dass dem Wahlschein Unterlagen für die Briefwahl beigegeben wurden. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ergänzt das Wahlscheinverzeichnis entsprechend.