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§ 16 KWO - Registrierung des Wahlscheines

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

(1) Ist ein Wahlschein vor der endgültigen Feststellung des Wählerverzeichnisses ausgestellt worden, so ist in dem Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte in der für Bemerkungen vorgesehenen Spalte durch ein "W" zu kennzeichnen. Will der Wähler durch Briefwahl wählen, so ist in der für Bemerkungen vorgesehenen Spalte ein "BW" einzutragen.

(2) Über die ausgestellten Wahlscheine führt der Gemeindewahlleiter ein Verzeichnis. Bei verbundenen Wahlen muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten. Das Verzeichnis ist nach Wahlbereichen und Wahlbezirken zu gliedern. Innerhalb der Wahlbezirke sind Wahlscheine, die vor, und solche, die nach Feststellung des Wählerverzeichnisses ausgestellt sind, getrennt aufzuführen. In dem Verzeichnis sind Wahlscheine, denen gleichzeitig die Unterlagen für die Briefwahl beigefügt wurden, mit "BW" kenntlich zu machen. Auf dem Wahlschein wird die Nummer vermerkt, unter der er in das Verzeichnis eingetragen ist.

(3) Der Gemeindewahlleiter bescheinigt nach dem Muster der Anlage 3, bei wie vielen Wahlberechtigten die Kennzeichnung "W" oder "BW" eingetragen worden ist. Entsprechendes gilt für die vom Wahlvorsteher auszustellende Bescheinigung über die Zahl der Wahlberechtigten, die nach der Feststellung des Wählerverzeichnisses einen Wahlschein erhalten haben."

(4) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Gemeindewahlleiter verständigt alle Wahlvorstände des Wahlbereichs über die Ungültigkeit des Wahlscheines. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. In den Fällen des § 39 Abs. 4 KWG ist im Wahlscheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(5) Werden nach Aushändigung des Wahlscheinverzeichnisses weitere Wahlscheine ausgegeben, so teilt der Gemeindewahlleiter dies dem zuständigen Wahlvorsteher unverzüglich schriftlich mit, bei Briefwahl mit dem Vermerk, dass dem Wahlschein Unterlagen für die Briefwahl beigegeben wurden. Der Wahlvorsteher ergänzt das Wahlscheinverzeichnis entsprechend.