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§ 9 GerOrgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
GerOrgG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-16

Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts zugelegt, so tritt das andere Gericht in jeder Hinsicht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.