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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 12 GerOrgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
GerOrgG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-16

(1) 1Wird ein Gericht dem Bezirk eines anderen übergeordneten Gerichts zugelegt, so ist für die Entscheidungüber Rechtsmittel, die sich gegen eine vor Inkrafttreten der Änderung erlassene Entscheidung richten, das Gericht zuständig, das dem erkennenden Gericht vor dem Inkrafttreten der Änderungübergeordnet war. 2Ebenso ist für die Entscheidung über Rechtsmittel, die sich gegen die Entscheidung eines aufgehobenen Gerichts richten, das Gericht zuständig, das dem aufgehobenen Gericht übergeordnet war.

(2) Ist das übergeordnete Gericht, das für die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Abs. 1 zuständig sein würde, aufgehoben, so gelten für die Entscheidungen über Rechtsmittel die §§ 9 und 10 entsprechend.