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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 11 GerOrgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
GerOrgG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-16

Ist zum Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie bei dem nach §§ 9 oder 10 zuständigen Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen.