§ 6 GerOrgG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- GerOrgG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-16
(1) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsstand an.
(2) Durch die Bildung neuer Gemeinden oder neuer gemeindefreier Grundstücke ändern sich die Gerichtsbezirke nicht.