§ 7 GerOrgG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- GerOrgG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-16
(1) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz zu berichtigen, wenn sie durch die Bildung neuer Gemeinden oder gemeindefreier Grundstücke oder durch die Eingliederung von Gemeinden oder gemeindefreier Grundstücke oder durch die Änderung der Bezeichnung von Gemeinden unrichtig geworden ist.
(2) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz neu bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten in der Nummernfolge und in der Bezeichnung der Gemeinden zu berichtigen, wenn sie durch Berichtigungen nach Abs. 1 unübersichtlich geworden ist.