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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 14 GerOrgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
GerOrgG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-16

(1) In den Fällen des § 9 sind die ehrenamtlichen Richter, Schöffen sowie nicht richterlichen Gerichtsbeisitzer mit Inkrafttreten der Aufhebung für den Rest ihrer Amtszeit dem Gericht zugewiesen, welchem der Bezirk des aufgehobenen Gerichts zugelegt wurde.

(2) In den Fällen der §§ 8 und 10 kann der Präsident des Oberlandesgerichts die ehrenamtlichen Richter, Schöffen sowie sonstigen nicht richterlichen Gerichtsbeisitzer für den Rest ihrer Amtszeit anderen Gerichten zuweisen.