§ 14 GerOrgG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- GerOrgG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-16
(1) In den Fällen des § 9 sind die ehrenamtlichen Richter, Schöffen sowie nicht richterlichen Gerichtsbeisitzer mit Inkrafttreten der Aufhebung für den Rest ihrer Amtszeit dem Gericht zugewiesen, welchem der Bezirk des aufgehobenen Gerichts zugelegt wurde.