§ 24 SächsFAG - Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e für
1. | Krankenhausbau in Höhe von | 10.000.000 EUR, |
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2. | Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von | 20.000.000 EUR, |
3. | Brandschutz in Höhe von | 20.000.000 EUR, |
4. | Kindertagesstätten in Höhe von | 25.000.000 EUR, |
5. | Straßenbau in Höhe von | 20.000.000 EUR und |
6. | allgemeinen Schulhausbau in Höhe von | 20.000.000 EUR. |
(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.