§ 9 LwAnpG - Durchführung der Vollversammlung
Bibliographie
- Titel
- Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
- Amtliche Abkürzung
- LwAnpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- VI-1
(1) In der Vollversammlung sind die in § 8 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.
(2) Der Bericht der Revisionskommission gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu verlesen.