§ 10 LwAnpG - Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen
Bibliographie
- Titel
- Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
- Amtliche Abkürzung
- LwAnpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- VI-1
Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das Register anzumelden.