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  • ab 07.07.1991 (aktuelle Fassung)

§ 10 LwAnpG - Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen

Bibliographie

Titel
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Amtliche Abkürzung
LwAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
VI-1

Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das Register anzumelden.