§ 16 LwAnpG - Inhalt des Vertrages
Bibliographie
- Titel
- Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
- Amtliche Abkürzung
- LwAnpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- VI-1
(1) Der Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluss beteiligten LPG;
- 2.die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG;
- 3.die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG;
- 4.den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten;
- 5.den Stichtag der Schlussbilanz für die übertragende LPG.
(2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.