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  • ab 07.07.1991 (aktuelle Fassung)

§ 16 LwAnpG - Inhalt des Vertrages

Bibliographie

Titel
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Amtliche Abkürzung
LwAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
VI-1

(1) Der Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.
    den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluss beteiligten LPG;
  2. 2.
    die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG;
  3. 3.
    die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG;
  4. 4.
    den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten;
  5. 5.
    den Stichtag der Schlussbilanz für die übertragende LPG.

(2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.