§ 15 LwAnpG - Vertrag
Bibliographie
- Titel
- Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
- Amtliche Abkürzung
- LwAnpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- VI-1
(1) Der Vertrag über den Zusammenschluss ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluss zustimmen.