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  • ab 07.07.1991 (aktuelle Fassung)

§ 15 LwAnpG - Vertrag

Bibliographie

Titel
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Amtliche Abkürzung
LwAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
VI-1

(1) Der Vertrag über den Zusammenschluss ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluss zustimmen.

(2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend.