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  • ab 07.07.1991 (aktuelle Fassung)

§ 6 LwAnpG - Teilungsbericht

Bibliographie

Titel
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Amtliche Abkürzung
LwAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
VI-1

(1) Der Vorstand der LPG hat den Beteiligten einen ausführlichen, schriftlichen Bericht vorzulegen, in dem die Teilung, der Teilungsplan und die Angaben über die Mitgliedschaftsrechte bei den neuen Unternehmen erläutert und begründet werden.

(2) Die Revisionskommission hat sich schriftlich zu äußern, ob die Teilung mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger vereinbar ist.