§ 20 LwAnpG - Wirkungen der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
- Amtliche Abkürzung
- LwAnpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- VI-1
Die Eintragung des Zusammenschlusses in das Register hat folgende Wirkungen:
- 1.Das Vermögen jeder LPG geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf die übernehmende LPG über.
- 2.Die übertragende(n) LPG erlöschen (erlischt). Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
- 3.Die Mitglieder der LPG werden Mitglieder der übernehmenden LPG. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Mitgliedschaftsrechten der übernehmenden LPG weiter.