§ 19 LwAnpG - Anmeldung des Zusammenschlusses
Bibliographie
- Titel
- Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
- Amtliche Abkürzung
- LwAnpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- VI-1
Die Vorstände der am Zusammenschluss beteiligten LPG haben diesen zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Unternehmens anzumelden. Der Vorstand der übernehmenden LPG ist berechtigt, den Zusammenschluss auch zur Eintragung in das Register des Sitzes der übertragenden LPG anzumelden.